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Verwenderanzeige - Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten

Mit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV)entfiel die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnis mehr über den Standort neuer verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Verwendungs- und Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

§ 32 Abs. 1 MessEG fordert hierzu: "Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen".

Grundsätzlich müssen alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nicht für Maßverkörperungen, wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße, und auch nicht für Zusatzeinrichtungen.

Die Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG kann direkt über die zentrale Meldeplattform erfolgen.

Hier informieren die Eichaufsichtsbehörden:

Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

sowie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (www.AGME.de).

Waage mit Waagenteller, auf dem ein Zylindergewicht steht und ein kleineres Plättchengewicht mit einer Pinzette gelegt wird  

Eichung einer Waage mit Gewichtsnormalen

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