Niedersachsen klar Logo

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten zum Eichwesen


Sammlung von Fragen und Informationen zum Mess- und Eichwesen

Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) als Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden aller Bundesländer beantwortet auf ihrer Homepage eine Reihe häufig gestellter Fragen zum Mess- und Eichwesen. Sie finden die Antworten unter: www.agme.de / FAQ (Link).

Erläuterungen zu Begriffen des Mess- und Eichwesens

Im Bereich des Mess- und Eichwesens gibt es eine Reihe von Fachbegriffen, mit denen neben den im Mess- und Eichwesen tätigen Personen auch Verbraucher in Berührung kommen können.

Einige wesentliche Begriffe und ihre Erläuterungen finden Sie ebenfalls auf der AGME-Homepage unter www.agme.de / FAQ (Link).

Weitere Begriffe finden Sie im Glossar der Metrologie der DAM (Stand 2007, Link) sowie im International Vocabulary of Metrology (Link).

Allgemeines

Was bedeuten die Begriffe Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstelle und Konformitätserklärung?

Die Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss gemäß § 9 in Verbindung mit Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

Eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

Die Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Muss ich der Eichbehörde neue eichpflichtige Messgeräte melden? Wie kann dies erfolgen?

Gemäß § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) müssen vom Verwender der zuständigen Landesbehörde neue oder erneuerte Messgeräte spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.Die Verwenderanzeige kann zum Beispiel direkt über eine zentrale Meldeplattform erfolgen. Anzugeben sind dabei die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie die Anschrift des Messgeräteverwenders. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen.

Ist die Eichfrist (Eichgültigkeitsdauer) bei allen Messgeräten identisch?

Messgeräte haben zum Teil unterschiedliche Eichfristen. Die für eine Messgeräteart festgelegte Eichfrist berücksichtigt beispielsweise die Messprinzipien der Messgeräte (mechanisch / elektrisch /...), das Alterungsverhalten der Messgerätebauteile sowie äußere Beanspruchungen und Einflüsse.

Die Eichfristen sind in § 34 Mess-und Eichverordnung (MessEV) in Verbindung mit Anlage 7 der MessEV festgelegt. Die Eichfristen für verschiedene Messgeräte finden Sie zum Beispiel auch im AGME-Informationsblatt „Eichfristen“ (Link).
Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkohlgehalts haben zum Beispiel eine halbjährliche Eichfrist und müssen daher zweimal pro Jahr geeicht werden.

Woher weiß ich, wann und wie oft mein Messgerät geeicht werden muss?

Die Eichfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Kennzeichnung, zum Beispiel bei einem am Messgerät aufgebrachten Eichkennzeichen (Eichsiegel) mit einer "21" in der Raute beginnt die Eichfrist des Messgerätes am 31.12.2021. Beträgt die Eichfrist für dieses Messgerät zum Beispiel ein Jahr, so muss dieses im Jahr 2022, das heißt bis zum 31.12.2022 geeicht werden. Näheres dazu können Sie dem AGME-Informationsblatt "Eichfristen" (Link) entnehmen.

Wann kann bzw. muss ich mein Messgerät eichen lassen?

Bei einer Eichfrist größer oder gleich ein Jahr muss das Messgerät planmäßig im Laufe des Jahres, in welchem die Eichfrist abläuft, geeicht werden. Diese Messgeräte können während des ganzen Kalenderjahres geeicht werden.

Hinweis: Da die Eichbehörden alljährlich zum Jahresende eine erhöhte Nachfrage nach Eichungen haben, sollte das Messgerät nach Möglichkeit in den ersten drei Quartalen des Jahres geeicht werden.

Zu beachten ist, dass die Eichfrist nach § 37 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bei unplanmäßigen Ergeignissen, zum Beispiel einer Reparatur oder dem Aufspielen einer neuen Messgerätesoftware, vorzeitig endet. Die betreffenden Geräte müssen dann anschließend neu geeicht werden.

Verbrauchsmessgeräte (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Wärmezähler) werden in der Regel von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht (siehe unten).

Wer ist dafür verantwortlich, die Messgeräte eichen zu lassen?

Verantwortlich ist der Verwender des Messgerätes bzw. der Verwender der mit dem Messgerät ermittelten Messwerte. Weitergehende Informationen rund um die Verwendung von Messgeräten finden Sie im AGME-Informationsblatt „Richtig gemessen und abgerechnet: Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (Link).

Der Leichtathletik-Kreisverband hat eine Zeitmessanlage. Wo kann ich diese eichen lassen und wie erfolgt dies?

Zeitmessgeräte unterliegen seit der Einführung des MessEG 2015 nicht mehr generell der Eichpflicht. Die Eichpflicht gilt zum Beispiel noch für Zeitmessgeräte, die bei amtlichen Messungen zum Einsatz kommen. Zeitmessgeräte für Sportveranstaltungen sind nicht eichpflichtig, daher werden diese Messgeräten nicht geeicht. Es besteht aber die Möglichkeit, Zeitmessanlagen von einem Kalibrierlabor überprüfen zu lassen.


Verbrauchsmessgeräte

Kann ich meinen Stromzähler oder Wasserzähler im Eichamt eichen lassen?

Die Eichung dieser Messgeräte werden überwiegend von staatlich anerkannten staatlich anerkannten Prüfstellen für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- oder Wärmemessgeräte vorgenommen. Im Bereich der Versorgungsmessgeräte braucht nicht jeder Zähler einzeln geprüft zu werden. Die Eichfrist eines Loses gleichartiger Zähler kann durch Stichproben verlängert werden.

Auf meinem Stromzähler steht „geeicht bis 2006“. Ist der Zähler jetzt nicht mehr gültig geprüft, das heißt ist die Eichfrist abgelaufen?

Das lässt sich aus dieser Angabe nicht ohne Weiteres schließen, da die Eichfrist auch im Rahmen des Stichprobenverfahrens verlängert werden kann. Informationen zu dem Thema finden Sie im AGME-Informationsblatt „Richtig gemessen und abgerechnet: Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (Link).

Wie kann ich herausfinden, ob mein Stromzähler von der Stichprobenprüfung betroffen ist?

Diese Frage kann nur der Verwender des Zählers (in der Regel Ihr Energieversorger) beantworten.

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass mein (Verbrauchs-) Messgerät falsch misst? Kann ich den Zähler auch nach seinem Austausch prüfen lassen? Ist im Nachgang eine Prüfung des alten ausgebauten Zählers vorgeschrieben / möglich?

Für in Betrieb befindliche Elektrizitätszähler kann bei berechtigtem Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes nach § 39 MessEG eine Befundprüfung bei einer Eichbehörde oder bei einer Staatlich anerkannten Prüfstelle gegen Gebühr beantragt werden.Vor der eigentlichen Befundprüfung an einem Messgerät ist immer eine Aufnahme der Einbausituation des betroffenen Messgerätes vor Ort von einer entsprechend befugten Person durchzuführen und umfänglich zu dokumentieren (Beweisaufnahme). Bei einer nachträglichen Prüfung ist diese erforderliche Beweisaufnahme nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann auch keine amtliche Prüfung zur Feststellung der Messrichtigkeit mehr erfolgen.

Auf meinem Grundstück sind mehrere Firmen ansässig, ich möchte eine Ausnahme für geschlossene Grundstücksnutzungen nach § 35 MessEG beantragen.

Informationen und Antrag finden Sie dazu hier (Link).

Muss ein Gartenwasserzähler geeicht sein? Warum ist das so?

Ja, nach dem MessEG müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Geschäftlicher Verkehr ist beispielsweise auch die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer bzw. Mieter und Vermieter oder zwischen dem Kleingartenverein und seinen Mitgliedern.


Ein gelbes Blatt Papier mit den handgeschriebenen Buchstaben „FAQ“  
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln