Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 26.10.2021 in Kraft
Aufgrund aktueller Entwicklungen werden das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung regelmäßig angepasst.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der MessEV wurde am 02.11.2021 im Bundesgesetzblatt Jg. 2021, Teil I, Nr. 76, S. 4742-4743 veröffentlicht und trat am 03.11.2021 in Kraft. Diese enthält neben redaktionellen Anpassungen die folgenden wesentlichen Änderungen der MessEV:
- Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte: Die Abgasmessgeräte werden vom Anwendungsbereich der MessEV ausgenommen und müssen daher nicht mehr geeicht werden. Damit entfällt die bisher erforderliche Doppelbelastung von Eichung und Kalibrierung. Die Überwachung der Abgasmessgeräte richtet sich künftig ausschließlich nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und unterliegt damit nur noch dem Verkehrsrecht. Für das Inverkehrbringen der Abgasmessgeräte sind weiterhin die Anforderungen der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU zu erfüllen.
- Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich: In die MessEV wurde eine Ausnahme für das Verwenden von Messwerten im Bereich der leitungsgebundenen Versorgungsleitungen mit Elektrizität, Gas und anderen Energieträgern aufgenommen. Für diesen Bereich wird durch Einführung einer Generalklausel hinsichtlich des Rechnens der mit einem eichpflichtigen Messgerät ermittelten Messwerte (Bildung von Summe, Differenz, Produkt oder Quotient von Messwerten oder als Kombination davon) unter anderem für die Bilanzierung von Energiemengen Rechtssicherheit geschaffen. Dadurch wird eine Forderung der BNetzA, der Clearingstelle EEG-KWKG und der Energiewirtschaft umgesetzt.
- Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können.
- Vereinheitlichung der Eichfristen von Elektrizitätszählern mit elektronischem Messwerk auf 8 Jahre: Die Eichfrist von Elektrizitätszählern mit elektronischem Messwerk für Gleichstrom (DC) wurde durch Erhöhung von 4 Jahre auf 8 Jahre an die Eichfrist von Elektrizitätszählern mit elektronischem Messwerk für Wechselstrom (AC) angepasst. Damit wurde einem Wunsch der Eichbehörden entsprochen. Für Gleichstrom-Elektrizitätszähler ohne elektronisches Messwerk gilt weiterhin die bisherige Eichfrist von 4 Jahren.
- Aufhebung der Eichpflicht für Quittungsdrucker als Zusatzeinrichtungen von Taxametern und Wegstreckenzählern.
Der Wortlaut der MessEV wurde entsprechend angepasst.
Die Änderungen können im Detail nachgelesen werden unter:
- Dritte Verordnung zur Änderung der MessEV
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742) geändert worden ist.
Die Eichfrist von Warmwasserzählern wurde um 1 Jahr auf 6 Jahre verlängert.