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Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes sowie Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung seit 1.2.2024 in Kraft

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie die Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) wurden am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und traten am 01.02.2024 in Kraft.

Die Änderungen sehen vor, Smart-Meter-Gateways vom Softwareaktualisierungsverfahren und weiteren die Digitalisierung betreffenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts auszunehmen und die Eichfrist zu entfristen.

Änderung Mess- und Eichgesetz:

Dem § 37 Absatz 2 MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) wird folgender Satz angefügt:

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.“

Damit endet die Eichfrist bei einer Softwareaktualisierung gemäß § 40 Absatz 5 der MessEV nicht mehr vorzeitig.

Änderungen Mess- und Eichverordnung:

Aufgrund der Anpassungen der Verordnungsermächtigung entsprechend § 41 Absatz 1 MessEG ergeben sich folgende Änderungen in der MessEV:

  1. Dem § 39 „Befundprüfung“ wird folgender Absatz 4 angefügt:
    Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.“

  2. Das Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten entsprechend § 40 MessEV entfällt für Smart-Meter-Gateways sofern:
    • eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
    • eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 MessEV vorliegt und
    • ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.

  3. Die Eichfrist von Smart-Meter-Gateways wird in Anlage 7 Tabelle 1 Nr. 6.8 der MessEV als unbefristet festgelegt.

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Smart-Meter-Gateway als zentrale Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für die leitungsgebundene Energieversorgung

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