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Entfall Anzeigepflicht neuer Messgeräte nach § 32 MessEG zum 1.1.2025

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz IV) wurde am 26.9.2024 vom Bundestag und am 18.10.2024 vom Bundesrat verabschiedet. Dies hat auch Auswirkung auf das Eichrecht. -

Gemäß Artikel 38 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wird der § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) aufgehoben. Dies erfolgte gemäß Artikel 74 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes zum 01.01.2025.

Seitdem müssen neue oder erneuerte Messgeräte vom Messgeräteverwender oder eines von ihm Beauftragten nach der Inbetriebnahme nicht mehr der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden.

Mit der Aufhebung der Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte soll die Wirtschaft entlastet werden. Die Verwendungsüberwachung ist gemäß § 54 Absatz 2 MessEG soweit möglich mit der Durchführung von Eichungen zu verbinden. Ein Nachteil für die Überwachung entsteht daher aus Sicht des Gesetzgebers nicht.

Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024.

Weitere Hinweise zum Entfall der Verwenderanzeige sind in einem AGME-Merkblatt (Link) zusammengestellt.

Informationen zu den weiteren Regelungen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes finden Sie hier (Link).

Hinweis:

Die Regelungen zur Eichung beziehungsweise Eichantragstellung sind hiervon nicht betroffen.

Gleiches gilt auch für die Verpflichtung von Instandsetzern, die Instandsetzermeldung nach erfolgter Instandsetzung entsprechend § 37 Absatz 5 MessEG in Verbindung mit § 55 Absatz 3 Mess- und Eichverordnung an das zuständige Eichamt unverzüglich vorzunehmen.


Gelbes Paragraphenzeichen auf blauem Hintergrund  

Der § 32 MessEG zur Anzeigepflicht wird zum 01.01.2025 aufgehoben.

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