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Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft

Gebührenanpassung zum 8. Mai 2019


Laut Bundesgesetzblatt BGBl, Jahrgang 2019, Teil I, Nr. 17, vom 7.5.2019 tritt zum 8. Mai 2019 die Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Die ab 01.01.2021 geltenden Eichgebührensätze finden Sie dort ab Seite 611 bzw. direkt hier (Link).

MessEV-Änderungen:

Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde in der Verordnung neu geregelt, dass folgende Messgeräte ab sofort nicht mehr eichpflichtig sind:

  • Eiersortiermaschinen (Sortierung der Eier nach Gewichtsklassen)
  • Messgeräte zur Bestimmung der Holzfeuchte.

Die Eichfrist von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Waagen, die als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden, wird von 1 auf 2 Jahre verlängert (Ausnahme: selbsttätige Kontrollwaagen (SKW): Eichfrist 1 Jahr).

Die Eichfrist für alle Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der Elektromobilität wird einheitlich auf 8 Jahre festgelegt.

MessEGebV-Änderungen:

Aufgrund der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes wurde im Jahre 2015 die Mess- und Eichgebührenverordnung geschaffen.

Die Gebührensätze für öffentliche Leistungen müssen regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst werden. Basis der im Jahre 2015 geregelten Gebührensätze sind Gebührenberechnungen aufgrund von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelter Personal- und Sachkostendaten der Jahre 2012 bis 2017. Daher muss nun eine Anpassung der Gebührensätze für die Jahre 2019 bis 2023 erfolgen.

Dies wird in zwei Schritten durch eine Anpassung der Gebührensätze der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) umgesetzt:

  • ab 8. Mai 2019 gilt der erste Teil mit einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung von 9,8%
  • ab 1. Januar 2021 tritt der zweite Teil entsprechend Artikel 2 der Verordnung mit einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung von 6,8%

in Kraft.

Bei den Gebühren ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

  • Anpassung der der Gebührenberechnung bei Rundfahrten. Ermäßigung bei Rundfahrten statt Zusatzgebühr außerhalb von Rundfahrten (§ 2 Nr. 7 MessEGebV)
  • Staffelung der Eichgebühren bei größeren Stückzahlen gleicher Glasthermometer (Schlüsselzahlen 3.0.1.5 bis 3.0.1.7).

Eingefügt wurden u.a. folgende neuen Gebührenpositionen:

  • Wasserstoffzapfsäulen (Schlüsselzahl 5.4.1.7) und Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (Ad-Blue, Schlüsselzahl 5.4.7.1 und 5.4.7.2)
  • Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität (Schlüsselzahl 6.6.1.1)
  • Wiederholungsprüfungen von Taxametertarifen sind jetzt gebührenpflichtig (Schlüsselzahl 12.4.2.1)
  • Section-Control als Weg-Zeit-Messanlage (Schlüsselzahl 12.5.2.5)
  • Quittungsdrucker von Taxametern (Schlüsselzahl 12.6.1.1) sind jetzt gebührenpflichtig
  • zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras (Schlüsselzahl 12.6.1.2)
  • Überwachung der Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Stichprobenverfahren (Schlüsselzahl 14.2.1.3).

Die neuen Gebühren treten per Stichtagsregelung in Kraft, d.h. Leistungen (Eichung etc.), die ab dem 8.5.2019 erbracht bzw. abgeschlossen werden, werden gemäß der neuen Gebührentabelle abgerechnet.

Weitere Informationen zur Änderungsverordnung sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu finden.

dreißig verschiedenfarbige Prüfeier liegen in einem Eierkarton  

Prüfeier unterschiedlichen Gewichts zur messtechnischen Prüfung von Eiersortiermaschinen. Diese sind nicht mehr eichpflichtig.

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